Allgemeine Geschäftsbedingungen-
- 1 Allgemeines
- Die SecureEye Limited, Blaufeldener Straße 14, D-74582 Gerabronn (nachfolgend Gesellschaft genannt) ist ein Anbieter für Planung, Verkauf und Montage hochwertiger Sicherheitstechnik.
- Die Gesellschaft bietet ihre Leistungen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen an. Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einschließlich aller Anlagen zu ändern und/oder zu ergänzen. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB sind in den Geschäftsräumen der Gesellschaft einsehbar sowie im Internet unter secureeye.de/agb-dienstleistungen frei abrufbar.
- 2 Angebot, Vertragsschluss, Mitwirkungspflicht
- Angebote der Gesellschaft sind stets unverbindlich und freibleibend. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung der Gesellschaft maßgebend. Mündlich getroffene Vereinbarungen / Nebenabreden werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Gesellschaft wirksam
- Die von der Gesellschaft geschuldete Leistung bestimmt sich ausschließlich aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag sowie den ergänzenden Bestimmungen dieser Bedingungen.
- Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, bei Ausführung der beauftragten Arbeiten technische Änderungen an der Anlage vorzunehmen, soweit diese sich im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweist und dem Auftraggeber zumutbar ist.
- Der Auftraggeber trägt alleinig dafür Sorge, dass der Ort, an dem die Anlagen installiert werden soll, geeignet ist und holt hierfür die ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf seine Kosten ein.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Wohnsitz- und Geschäftssitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens unverzüglich ggü. der Gesellschaft anzuzeigen.
- Sollten unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung und/oder den Inhalt der vertraglichen
Vereinbarung erheblich verändern, so wird der Vertrag unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) angepasst.
- Die Gesellschaft schuldet Ihre Leistung nicht persönlich und ist jederzeit berechtigt, einen Dritten ihrer Wahl mit der Erfüllung zu beauftragen.
- 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, versteht sich der vereinbarte Preis/Vergütung einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, handelt es sich, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, um Nettopreise zzgl. der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Umsatzsteuer.
- Angaben in den Preislisten der Gesellschaft stehen unter dem Vorbehalt einer Preisänderung, die seitens der Gesellschaft zuvor nicht angekündigt werden muss.
- Maßgebend sind die von der Gesellschaft in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die bei Abschluss des Vertrages noch nicht einbezogen werden konnten oder der Gesellschaft bis dahin noch nicht bekannt waren, werden von der Gesellschaft gesondert nach der jeweils aktuell gültigen Preisliste berechnet und sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten. Angebrochene Stunden für die Montage, den Kundendienst sowie die beauftragte Servicedienstleistung werden bis zur ersten Stunde auf jeweils eine volle Stunde, ab der zweiten Stunde auf jeweils 30 Minuten aufgerundet.
- Eine vom Kunden angeforderte Fernwartung erfolgt in der Regel kostenpflichtig, sofern hierzu keine anderslautende, schriftliche Abrede mit dem Auftraggeber getroffen wurde. Basis für die Berechnung des Entgeltes sind die aktuellen Stundensätze der Gesellschaft. Die Berechnung erfolgt je angefangene Viertelstunde und für jede Einwahl, in der eine separate Dienstleitung erbracht wird, es sei denn, es besteht ein gültiger Service-/Supportvertrag, in dem die Berechnung mit dem Auftraggeber abweichend vereinbart wurde.
- Für die Montage oder Instandhaltung einer Anlage wird das Entgelt seitens der Gesellschaft unter Zugrundelegung des tatsächlichen Materialverbrauchs (einschließlich Verschnitt), des aufgewendeten Arbeitslohns sowie Anschluss und Einrichtung nach den bei der Gesellschaft üblichen Sätzen berechnet.
- Die Gesellschaft ist berechtigt bei Abschluss des Vertrages Abschlagszahlungen oder Vorkasse bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises vom Auftraggeber zu verlangen.
- Preisangaben der Gesellschaft verstehen sich grundsätzlich ab Lager. Etwaig vereinbarte Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Beim Versendungskauf versteht sich der vereinbarte Kaufpreis zzgl. anfallender Fracht-, Verpackungs- sowie ggf. Versicherungskosten. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers hin von der Gesellschaft abgeschlossen
- Rechnungen der Gesellschaft sind, soweit nicht anders vereinbart, spesenfrei und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug vom Auftraggeber zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang bei der Gesellschaft maßgeblich.
- Ratenzahlungen werden nur nach schriftlicher Vereinbarung von der Gesellschaft akzeptiert.
- Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung und erfüllungshalber von der Gesellschaft entgegengenommen. Sie gelten erst nach ihrer vorbehaltslosen Einlösung als Zahlung, wobei Diskont- und Einzugsspesen zu Lasten des Auftraggebers.
- Reise- und Übernachtungskosten sind der Gesellschaft, sofern nichts anderes vereinbart, gesondert zu vergüten. Inlandsflüge erfolgen in der Economy-Class, Flüge innerhalb Europas und Interkontinental-Flüge in der Business Class. Bahnreisen erfolgen in der 2. Klasse. Für Fahrten mit dem Pkw werden die gesetzlichen Kilometerpauschalen zugrunde gelegt. Personalkosten für An- und Abreisetage sind mit den anfallenden Reise- und Übernachtungskosten nicht abgegolten und werden von der Gesellschaft gemäß der aktuell gültigen Preisliste gesondert berechnet.
- Werden Arbeiten und Leistungen nach vertraglicher Einigung erst mehr als 3 Monaten nach Vertragsschluss vom Auftraggeber angefordert, ist die Gesellschaft berechtigt, die Preise anzupassen, wenn ihre Leistungen durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Gebühren, oder andere gesetzliche Maßnahmen bzw. durch Änderung von Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen die Preise zuvor kalkuliert wurden, mittelbar oder unmittelbar betroffen und/oder verteuert.
- Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, ist die fällige Vergütung der Gesellschaft bei Zahlungsverzug des Auftraggebers mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung des fälligen Rechnungsbetrages Verzugszinsen i.H.v. 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält sich die Gesellschaft vor.
- Wird die Durchführung einer Leistung aus Gründen vereitelt, die weder der Auftraggeber noch die Gesellschaft zu vertreten haben, so behält die Gesellschaft ihren Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Vergütungsanteile.
- 4 Kündigung, Verzug, Verjährung
- Die Gesellschaft ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. Als wichtiger Grund gelten auch, dass der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug ist, wesentliche vertragliche Mitwirkungspflichten verletzt hat oder wenn die Mietsachen von ihm vertragswidrig verwendet wird.
- Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Leistung einzustellen bzw. auszusetzen, wenn sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet oder Personen oder Material bei der Erfüllung des Auftrages gefährdet sind.
- Bei vereinbarter Vorkasse bzw. Anzahlungen steht der Gesellschaft ein Zurückbehaltungsrecht für die von ihr vertraglich geschuldete Leistung ggü. dem Auftraggeber zu, solange sich dieser im Zahlungsverzug befindet.
- Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab erfolgter Abnahme bzw. Vollendung gem. § 646 BGB. Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z. B. bei einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung der Gesellschaft sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der Gesellschaft.
- 5 Verkauf, Lieferung, Eigentumsvorbehalt
- Liefertermine und Lieferfristen müssen zur Wirksamkeit schriftlich von der Gesellschaft bestätigt werden. Der vereinbarte Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware das Lager der Gesellschaft oder der Distribution verlassen hat oder die Bereitschaft zur Versendung von der Gesellschaft angezeigt wurde. Solange es zu keinen unzumutbaren Belastungen beim Auftraggeber führt, ist die Gesellschaft zu Teilleistungen berechtigt.
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, obliegt ausschließlich der Gesellschaft die Wahl des Transportmittels ohne Rücksicht auf den günstigsten Preis oder Liefergeschwindigkeit.
- Im Falle höherer Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen u.s.w. verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. Kann die Ware aus diesem Grund nicht von der Gesellschaft versendet werden, hat die Gesellschaft die Wahl entweder vom Vertrag zurückzutreten oder einseitig einen neuen Liefertermin zu bestimmen.
- Der Auftraggeber ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er der Gesellschaft eine angemessene Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist.
- Bei Verträgen mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB behält sich die Gesellschaft das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB behält sich die Gesellschaft das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung sorgsam zu behandeln und alle vorgeschriebenen/erforderlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten regelmäßig auf seine Kosten durchzuführen zu lassen und auf Anforderung ggü. der Gesellschaft nachzuweisen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Ware sowie jede Beschädigung oder Verlust der Ware umgehend ggü. der Gesellschaft anzuzeigen.
- Die Gesellschaft ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzuverlangen.
- Ist der Auftraggeber Unternehmer i.S.d. § 14 BGB und wird die Ware von ihm weiterveräußert, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des ihm ggü. dem Dritten zustehenden Rechnungsbetrages an die Gesellschaft ab. Die Gesellschaft nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber wird zugleich mit der Titulierung der Forderung ermächtigt, die Gesellschaft behält sich jedoch vor, die Forderung selbst ggü. dem Dritten geltend zu machen, sofern der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung ggü. der Gesellschaft in Verzug gerät.
- Die Be- und/oder Verarbeitung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag der Gesellschaft. Sofern eine Be- und/oder Verarbeitung mit Sachen erfolgt, die der Gesellschaft nicht gehören, so erwirbt diese Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von der Gesellschaft gelieferten Ware. Selbiges gilt, wenn die Ware mit anderen, der Gesellschaft nicht gehörenden Sachen, vermischt wird.
- Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist bei Mängeln an Neuware zwei Jahre beträgt, Ersatzansprüche bei Mängeln an gebrauchter Ware verjähren binnen eines Jahres.
- Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB obliegt der Gesellschaft die Wahl, ob sie im Zuge der Gewährleistung nachbessert oder eine Ersatzlieferung vornimmt. Erst wenn diese Nacherfüllung fehlschlägt kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht ggü. der Gesellschaft zu. Der Auftraggeber muss den Mangel binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich ggü. der Gesellschaft zur Anzeige bringen, andernfalls ist er von der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war verdeckt und bei Übergabe / Erhalt der Ware nicht erkennbar. Offenbart sich ein Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt, muss dieser ebenfalls binnen einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich ggü. der Gesellschaft angezeigt werden. Dem Auftraggeber obliegt die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab.
- Auslieferung der Ware, bei gebrauchter Ware – mit Ausnahme von § 444 BGB – erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung der Gesellschaft. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, weitergehende vertragliche Beschaffenheitsangaben werden von der Gesellschaft nicht abgegeben.
- Bei auf Wunsch vom Auftraggeber individualisierter Ware ist der Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen; vgl. § 312 BGB.
- Die Gesellschaft übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Ware. Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit der gestellten Ware ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Bei vom Auftraggeber gestellter Ware ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, diese auf Vollständigkeit, Fehlerfreiheit sowie auf Geeignetheit hin zu überprüfen. Bei sich ggf. später ergebenden Differenzen können Ansprüche deshalb nicht gegen die Gesellschaft erhoben werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Be- und Verarbeitung des Fremdmaterials vorzunehmen, dass die vorgesehene Weiterverarbeitung möglich wird; hierdurch entstehender Mehraufwand hat der Auftraggeber zu tragen.
- 6 Montage, Gefahrübergang, Mitwirkungspflicht
- Die Gesellschaft ist, solange dies nicht zu unzumutbaren Belastungen beim Auftraggeber führt, zu Teilleistungen berechtigt.
- Bei Leistungen mit Montage geht die Gefahr am Tage der Übernahme auf den Auftraggeber über.
- Wenn Leistungen der Gesellschaft auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert werden, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Auftraggeber über. Kosten z.B. für Wartezeit, Bereitstellung, Aufbewahrung und weiter erforderliche Reisezeiten hat der Auftraggeber zu tragen.
- Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme oder Teilabnahme nicht vom Auftraggeber verweigert werden.
- Mit Abnahme und/oder Gefahrübergang wird der Auftraggeber alleiniger Betreiber der sicherheitstechnischen Anlage. Als Betreiber ist dieser für die sicherheitstechnische Anlage verantwortlich und muss sich den Anlagebetrieb als Veranlasser zurechnen lassen und für eine ordnungsgemäße Dokumentation und Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben sorgen.
- Bei Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung, die von der Gesellschaft zu vertreten sind, ist diese zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet.
- Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach Ablauf einer der Gesellschaft gesetzten, angemessenen Nachfrist bleibt davon unberührt.
- Der Auftraggeber hat der Gesellschaft für die Montage und Instandhaltung einer Anlage auf seine Kosten Handwerker in der von der Gesellschaft für erforderlich angesehenen Anzahl, insbesondere für Starkstrom-, Erd-, Stemm-, Maurer-, Beton-. Sowie Gerüstarbeiten, inklusiver der benötigten Baustoffe zur Verfügung zu stellen.
- Der Auftraggeber hat der Gesellschaft auf Ihre Anforderung hin vor Ort weiter geeignete und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von Materialien und Werkzeugen zu stellen.
- Vor Aufnahme von Montage- und/oder Instandhaltungsarbeiten hat der Auftraggeber der Gesellschaft die Lage/Position aller verdeckten Strom-, Wasser-, Gas-, und sonstigen Leitungen und Anlagen genau zu bezeichnen. Sämtliche Vorarbeiten müssen von Seiten des Auftraggebers bauseitig soweit fortgeschritten sein, dass mit der Montage, der Anlage seitens der Gesellschaft unmittelbar begonnen werden kann.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von der Gesellschaft geleisteten Montagearbeiten täglich mittels Unterschrift zu quittieren. Wird die Unterschrift aus einem vom Auftraggeber zu vertretendem Grunde nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, gilt der von der Gesellschaft aufgeführte Leistungsumfang als vom Auftraggeber bestätigt.
- 7 Haftung der Gesellschaft
- Im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Gesellschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle leichter Fahrlässigkeit wird die Haftung der Gesellschaft auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden, maximal jedoch auf Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung beschränkt. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden ggü. der Gesellschaft nachzuweisen. Unberührt hiervon bleibt die Haftung der Gesellschaft wegen des Fehlens einer von ihr zugesicherten Eigenschaft. Im Übrigen ist eine Haftung der Gesellschaft ausgeschlossen.
- Die sich aus Ziffer 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden die Gesellschaft nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
- Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der vertraglich vereinbarten Lieferzeit stehen dem Auftraggeber nur dann zu, wenn er der Gesellschaft eine Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und die Lieferzeitüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Gesellschaft oder eines ihres Vertreters zurückzuführen ist.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches der Gesellschaft liegen und die die Leistung wesentlich erschweren und/oder unmöglich machen, wie zum Beispiel Krieg, Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Blockade, Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Ausfälle oder Störungen im Bereich der Betreiber physikalischer Netze oder des Transportwesens, hat die Gesellschaft auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Die Gesellschaft ist sodann berechtigt, ihre vertraglich geschuldete Leistung, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber hieraus ein Recht auf Schadensersatz ggü. der Gesellschaft erwächst.
- Die Regelungen erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
- Für Schäden, zeitliche Verzögerungen sowie Unmöglichkeit der Leistung, die auf einen Verstoß des Auftraggebers gegen die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten zurückzuführen sind, haftet die Gesellschaft nicht und behält darüber hinaus ihren vollständigen vertraglichen Vergütungsanspruch ohne Abzug.
- Für typische, vorhersehbare Schäden haftet die Gesellschaft nur, wenn sie durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung von wesentlicher Vertragspflichten der Gesellschaft verursacht wurden.
- Vertragliche und/oder gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nur ggü. der Gesellschaft zu, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Gesellschaft, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische und vorhersehbare Schäden haftet Gesellschaft weiter, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden sind.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Gesellschaft zurechenbar sind.
- Sollte der Gesellschaft die Lieferung unmöglich sein, so ist der Auftraggeber berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, die Gesellschaft hat die Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt von dieser Regelung unberührt.
- Im Falle einer Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Auftraggeber wird vermutet, dass ein entstandener Schaden darauf zurückzuführen ist. Der Auftraggeber trägt in dem Fall die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil.
- 8 Sonstiges
- Die Vertragspartner sichern sich im Rahmen ihrer Zusammenarbeit Vertraulichkeit zu.
- Die Vertragspartner verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über die vereinbarte Vergütung zu erteilen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Leistungen der Gesellschaft zugänglich werdenden Informationen, die eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Gesellschaft erkennbar und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Art und Weise zu verwenden/verwerten.
- Soweit vom Auftraggeber nicht ausdrücklich widersprochen, wird der Gesellschaft zugleich das Recht eingeräumt, die erbrachten Leistungen auf ihrer Website und ihren Werbemitteln unter Nennung des Kundennamens als Referenz abzubilden.
- Werden diese AGB in eine Fremdsprache übertragen, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version ausschlaggebend.
- 9 Schlussbestimmungen
- Der Auftraggeber darf seine Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.
- Eine Aufrechnung und/oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
- Sollte eine einzelne Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien vielmehr durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
- Diese Vereinbarung sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrecht finden keine Anwendung.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, ist Langenburg.
Stand 14/06/2021